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Die Satzung des BVASK

Ein Orthopäde wischt seine Hand vor der Operation.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Berufsverband für Arthroskopie e. V.“ und ist ein Zusammenschluss von Fachärzten für Chirurgie und/oder Unfallchirurgie und/oder Orthopädie aus dem gesamten Bundesgebiet.
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter der Nummer 14 VR 2392 vom 08.06.1989 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Verbandes ist es, die Belange seiner Mitglieder gegenüber politischen Gremien, den kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärztekammern, anderen medizinisch und pharmazeutisch ausgerichteten Berufsverbänden sowie den Krankenversicherern zu vertreten.

Der Verein kann andere Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung fördern und in solchen Vereinigungen Mitglied werden.
Weiterer Zweck ist die Förderung und Verbreitung von Wissen und Forschung auf dem Gebiet der arthroskopischen Chirurgie sowie des ambulanten Operierens.

Diese Ziele werden insbesondere verfolgt durch:

  • wissenschaftliche Symposien
  • Veröffentlichungen in Fachzeitschriften
  • Herausgabe von Informationen zu wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Themen

Der Qualitätssicherung kommt hierbei eine herausragende Bedeutung zu. Der Einsatz elektronischer Medien zur Unterstützung von Lehrgängen und Informationsangeboten ist ausdrücklich eingeschlossen.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Geschäftszwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied können Fachärzte für Chirurgie und/oder Unfallchirurgie und/oder Orthopädie werden, die arthroskopische Operationen durchführen. Des Weiteren können Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie und/oder Unfallchirurgie und/oder Orthopädie als außerordentliche Mitglieder zeitliche befristet für die Dauer ihrer Weiterbildung aufgenommen werden. Die Teilnahme an der verbandseigenen Qualitätssicherung in der jeweils gültigen Form ist verbindlich.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands auf Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung. Eine Ablehnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung und muss nicht begründet werden.

Besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

Jede Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die außerordentliche Mitgliedschaft von Ärzten in Weiterbildung endet daneben automatisch, ohne dass es eines Ausschlusses bedarf, bei Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen der Facharztweiterbildung sowie bei Abbruch oder Scheitern der Weiterbildung sowie mit Erreichen des maximalen Weiterbildungszeitraumes

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate zuvor schriftlich erklärt werden.
Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Qualitätsanforderungen nicht eingehalten werden.

Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

Fördermitgliedschaft

Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Sie unterstützen den Verein ideell und finanziell, besitzen jedoch kein Antrags-, Stimm- oder Wahlrecht.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann eine Aufnahmegebühr erheben. Zudem werden Jahresbeiträge festgesetzt.
Umlagen können erhoben werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins notwendig sind oder besondere Vorhaben finanzieren sollen.

Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder sind von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen jeweils ausgenommen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • zwei Stellvertretern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden sowie der Kassierer.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt; bei Rechtsgeschäften über 5.000 € ist eine Doppelvertretung erforderlich.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.
Beschlüsse werden protokolliert und ordnungsgemäß unterzeichnet.

Interessenkonflikte schließen das Stimmrecht des betroffenen Vorstandsmitglieds aus.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht anderen Organen zugewiesen sind.
Die Tätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich; eine Vergütung kann durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Umsetzung von Beschlüssen
  • Haushaltsplanung und Buchführung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Benennung von Beauftragten

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtszeit bestimmen.

§ 9 Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden.
Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Beirat gibt sich eine eigene Ordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Haushaltsgenehmigung und Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
  • Wahl und Abberufung von Vorstand und Beirat
  • Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Entscheidungen über Ausschlüsse
  • Erlass und Änderung der Finanzordnung

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind schriftlich möglich, jedoch auf drei Stimmen begrenzt.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie wird mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder 20 % der Mitglieder dies beantragen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das verbleibende Vermögen darf ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.

§ 13 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der DSGVO und des BDSG.
Mitglieder haben insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.

Personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen geschützt.
Eine unbefugte Verarbeitung oder Weitergabe ist untersagt und diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.

Düsseldorf, 01.02.2019

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